Wenn Sie ein Haus geerbt haben, stehen Sie vor vielen Fragen. Bei Uns erhalten Sie Entscheidungshilfen dazu, wie Sie mit dem Erbe am besten vorgehen. Au\u00dferdem erfahren Sie, wann welche Kosten entstehen und was es mit der Erbschaftssteuer auf sich hat.<\/p>\n\n\n\n
Haus \/ Wohnung geerbt – welche Kosten stehen an? Erbengemeinschaft: Immobilie behalten und Geschwister auszahlen, verkaufen oder vermieten?<\/h3>\n\n\n\n
Das Wichtigste in K\u00fcrze<\/h4>\n\n\n\n
Einen Nachlass m\u00fcssen Sie entweder als Ganzes annehmen oder als Ganzes ablehnen.<\/li>
Als Alleinerbe haben Sie es leichter, da es in einer Erbengemeinschaft h\u00e4ufig zu Uneinigkeiten kommt.<\/li>
Bevor Sie \u00fcber eine geerbte Immobilie verf\u00fcgen k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen Sie einen Erbschein.<\/li>
Sie m\u00f6chten das Haus verkaufen? Gerne k\u00fcmmern wir uns um den Verkauf Ihrer Immobilie<\/li><\/ul>\n\n\n\n
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1. Haus-Erbe \u2013 Was ist wichtig zu beachten?<\/h2>\n\n\n\n
Die Rechtsstellung der Erbfall-Beg\u00fcnstigten<\/h4>\n\n\n\n
Zun\u00e4chst m\u00fcssen Sie sich Klarheit \u00fcber Ihre Rechtsstellung im Rahmen des Nachlasses verschaffen. Durch Testament oder Erbvertrag k\u00f6nnen Sie durch den Erblasser als Erbe oder als Verm\u00e4chtnisnehmer eingesetzt worden sein. Im Unterschied zum Erben erhalten Sie bei einem Verm\u00e4chtnis nur einen bestimmten Verm\u00f6gensgegenstand (z. B. ein Grundst\u00fcck), ohne jedoch Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden (\u00a7 1939 BGB).<\/p>\n\n\n\n
Erbschaft annehmen oder ausschlagen?<\/h4>\n\n\n\n
Wer Erbe ist, der erh\u00e4lt das Verm\u00f6gen des Erblassers als Ganzes (\u00a7 1922 Absatz 1 BGB). Mit einer Erbschaft sind daher nicht nur Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde<\/strong> verbunden, sondern auch Schulden und andere Verbindlichkeiten<\/strong> wie z. B. B\u00fcrgschaften, die der Erblasser \u00fcbernommen hat. Erben haften f\u00fcr die Schulden des Verstorbenen auch mit dem eigenen Verm\u00f6gen \u2013 f\u00fcr Immobilienkredite genauso wie f\u00fcr Steuerschulden, die durch eventuelle Steuerhinterziehungen des Erblassers entstanden sind.<\/p>\n\n\n\n
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Um Gefahren f\u00fcr das eigene Verm\u00f6gen auszuschlie\u00dfen, m\u00fcssen Sie sich deshalb rasch einen exakten \u00dcberblick \u00fcber die Verm\u00f6genssituation<\/strong> des Erblassers verschaffen. Erben und Nachlassgl\u00e4ubiger k\u00f6nnen beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen, die bei einem un\u00fcbersichtlichen Nachlass eine Gl\u00e4ubigerbefriedigung sicherstellen soll und zugleich die Haftung der Erben auf den Nachlass beschr\u00e4nkt (\u00a7\u00a7 1975, 1981 BGB). Bei einem \u00fcberschuldeten Nachlass oder bei un\u00fcberschaubaren Verm\u00f6gensrisiken ist es meistens sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen.<\/p>\n\n\n\n
Haus geerbt: Das Ausschlagen einer Erbschaft<\/h4>\n\n\n\n
Das Ausschlagen der Erbschaft erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht. Sie k\u00f6nnen die Erbschaft nur innerhalb von sechs Wochen ausschlagen<\/strong>, nachdem Sie von Ihrer Erbschaft Kenntnis erlangt haben (\u00a7 1944 Absatz 1 BGB). Bei einem Auslandswohnsitz des Erblassers verl\u00e4ngert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Nach Verstreichen der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.<\/p>\n\n\n\n
Sollten Sie jedoch die Erbschaft zuvor bereits angenommen haben, so ist ein Ausschlagen grunds\u00e4tzlich nicht mehr m\u00f6glich. Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch eine formfreie ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung<\/strong>, aber auch durch stillschweigendes, schl\u00fcssiges Handeln \u2013 zum Beispiel durch Annahme von Mietzahlungen f\u00fcr eine Immobilie. <\/p>\n\n\n\n
Nur in eng begrenzten F\u00e4llen kann die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden (etwa dann, wenn Sie sich \u00fcber Eigenschaften des Nachlasses geirrt haben).<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n
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2. Was ist ein Erbschein?<\/h2>\n\n\n\n
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Ein Erbschein weist die aufgef\u00fchrten Personen als rechtm\u00e4\u00dfige Erben aus. Bevor Sie \u00fcber eine geerbte Immobilie verf\u00fcgen k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen Sie den Erbschein. Diesen k\u00f6nnen Sie bei demjenigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.<\/p>\n\n\n\n
Ein Alleinerbe kann den Erbschein allein beantragen. Mehrere Erben k\u00f6nnen einen gemeinschaftlichen Erbschein oder einen Teilerbschein beantragen, der die Gr\u00f6\u00dfe des Erbanteils eines einzelnen Erben ausweist. Ein Erbschein berechtigt auch zur Einsichtnahme in das Grundbuch<\/strong>. Die Kenntnis von Belastungen im Grundbuch (z. B. Grundschulden, Hypotheken oder Dienstbarkeiten) ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bedeutsam.<\/p>\n\n\n\n
Die Kosten eines Erbscheins<\/h4>\n\n\n\n
F\u00fcr die Ausstellung eines Erbscheins berechnet das Nachlassgericht \u201e1,0 Geb\u00fchren\u201c (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis Nr. 12210). Der Euro-Betrag von \u201e1,0 Geb\u00fchren\u201c richtet sich nach dem Wert der Erbschaft. Bei gerichtlichen Nachlasssachen kommt die in \u00a7 34 GNotKG enthaltene \u201eTabelle B\u201c zur Anwendung (s. auch Anlage 2 zum GNotKG).<\/p>\n\n\n\n